CARNEOL enthält den Wirkstoff Fluazinam, der zur chemischen Gruppe der Phenylpyridylamine gehört. Der Wirkungsmechanismus von Fluazinam unterscheidet sich von dem anderer Fungizide und beruht auf einer Unterbrechung der oxydativen Phosphorylierung. Dadurch wird die Atmungsaktivität der pilzlichen Krankheitserreger und somit die Sporenkeimung und -entwicklung unterbunden. Die Gefahr der Bildung von resistenten Stämmen ist gering.
Aufgrund der nicht systemischen Wirkung wird ein bereits vorhandener Befall nicht bekämpft. Die weitere Ausbreitung der Infektion hingegen wird zuverlässig gestoppt.
Neben der Wirkung gegen die Krautfäule schützt CARNEOL auch die Knolle vor Infektionen. Die bei der Lagerung auftretende Braunfäule wird dadurch deutlich vermindert.
Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe) Fluazinam: C5
Handelsbezeichnung | Carneol |
Zulassungsnummer | 006899-60 |
Zulassungsinhaber | ADAMA Deutschland GmbH |
Weitere Vertriebsfirmen | ADAMA Deutschland GmbH |
Zulassungsende | 28.02.24 |
Wirkungsbereich | Fungizid |
Wirkstoffgehalt | 500 g/l Fluazinam |
Formulierung | Suspensionskonzentrat |
Signalwort (GHS) | Achtung |
Gefahrenpiktogramme (GHS) | Gesundheitsgefahr, Umwelt |
Gefahrenhinweise (GHS) | Enthält Fluazinam. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. Sehr giftig für Wasserorganismen. Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. |
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Anwendungs- bestimmungen | NW468: Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. |
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Auflagen | NN2842: Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft. NW262: Das Mittel ist giftig für Algen. NW264: Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere. SB001: Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. SB110: Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. SF1891: Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. SS110: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. SS120: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. SS2101: Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. SS2202: Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. SS610: Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. WMFC5: Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C5 |
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Hinweise | NB6641: Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4). NN165: Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft. NN170: Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft. |
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Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen (Art. 66 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1107/2009).
Produkt ausschließlich für berufliche Verwender (Art. 1 VO (EU) Nr. 547/2011 und § 23 Abs. 3. Pflanzenschutzgesetz).